Donnerstag, 4. Juni 2009

anlassgesetzgeber vs. überzeugungstäter

das geschäftsordnungsgesetz hat nicht verfassungsrang, es hat aufgrund seiner wichtigkeit mit der 2/3 mehrheit lediglich dasselbe zustimmungsquorum wie gesetze des b-vg. wenn wahlen zurecht als demokratischer ausdruck durchgehen, warum dann nicht auch abwahlen? wer demokratisch gewählt ist, sollte auch demokratisch abgewählt bzw. abgesetzt werden können, dass dies für alle inklusive bundespräsident gilt und nur die nr-präsidenten da eine ausnahme bilden, ist nicht logisch. gerade bei einem hohem amt wie des nr-präsidenten sollte diese möglichkeit bestehen. legistlaturperioden scheitern ja auch manchmal vor ihrem vorgesehenem ende, gesetze müssen ja auch teilweise revidiert und entscheidungen rückgängig gemacht werden. nichtabwählbare entscheidungsträger gehören in diktaturen und nicht in demokratien. graf verstößt (noch) nicht gegen das (verbots)gesetz, aber das ist, um seine abwahl zu rechtfertigen auch gar nicht notwendig. denn nicht um gesetzliche grenzen geht es, sondern um grenzen der überzeugung, der moral, des antifaschistischen konsenses. das letzterer in österreich nicht sonderlich ausgeprägt ist, damit müssen wir umgehen lernen. warum nicht jetzt damit anfangen?

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